Allgemeine Geschäftsbedingungen / Marktordnung 2027
Kunsthandwerker- und Veranstaltungsagentur Elke Baum
Theodor-Storm-Str. 8 · 22946 Trittau
Tel. 04154 2037 · Mobil 0171 346 71 35
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1. Geltungsbereich und Begriffe
1.1 Diese Bedingungen gelten für die Teilnahme gewerblicher Ausstellerinnen und Aussteller an den von der Kunsthandwerker- und Veranstaltungsagentur Elke Baum organisierten Märkten und Veranstaltungen. Sie werden Bestandteil des jeweiligen Teilnahmevertrags, sofern sie vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und wirksam einbezogen wurden.
1.2 Ort, Datum, Öffnungs-, Aufbau- und Abbauzeiten, Standgröße sowie Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Teilnahmevertrag. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
1.3 Aussteller ist die im Teilnahmevertrag benannte Person beziehungsweise das dort benannte Unternehmen. Erklärungen in Textform (zum Beispiel per E-Mail) sind ausreichend, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Anmeldung
2.1 Die Anmeldung erfolgt mit dem von der Veranstalterin bereitgestellten Formular oder auf einem anderen von ihr zugelassenen Weg. Die Angaben zu Unternehmen, Warenangebot, Standmaßen, Strombedarf und sonstigen Anforderungen müssen vollständig und zutreffend sein.
2.2 Die Veranstalterin kann unvollständige Anmeldungen zurückstellen und ergänzende Angaben oder Standfotos anfordern. Eine Anmeldung allein begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.
3. Vertragsschluss und Zulassung
3.1 Der Teilnahmevertrag kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung der Veranstalterin in Textform oder durch beiderseitige Unterzeichnung zustande. Schweigen auf eine Anmeldung stellt keine Zusage dar.
3.2 Die Veranstalterin wählt Aussteller nach Veranstaltungskonzept, Qualität, Angebotsvielfalt, Platzkapazität und organisatorischen Erfordernissen aus. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung oder Wiederzulassung.
3.3 Die Zulassung gilt nur für den bezeichneten Markt, den benannten Aussteller und das genehmigte Waren- und Dienstleistungsangebot. Eine Übertragung bedarf vorheriger Zustimmung. Nicht angemeldete oder nicht genehmigte Waren dürfen nicht angeboten werden.
3.4 Zugelassen werden insbesondere Kunsthandwerker, Künstler, vorführende Handwerker, Designer, kleine Manufakturen, Anbieter ausgewählter Produkte und zum Markt passende Gastronomie. Eigene Herstellung sämtlicher Waren wird nicht zugesichert; auch zugekaufte oder im Ausland gefertigte Produkte können nach Auswahl der Veranstalterin zugelassen sein.
3.5 Rahmenprogramm, Straßenmusik und andere Darbietungen auf dem Gelände bedürfen der Zustimmung der Veranstalterin. Andere Teilnehmer und das Programm dürfen nicht gestört oder beleidigt werden.
3.6 Bei erheblich falschen Angaben oder dem späteren Wegfall wesentlicher Zulassungsvoraussetzungen kann die Veranstalterin nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder ihn aus wichtigem Grund kündigen.
4. Standplatzvergabe und Konkurrenz
4.1 Die Standplätze werden ausschließlich durch die Veranstalterin oder von ihr beauftragte Personen zugewiesen. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgeblich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage, einen bestimmten Nachbarstand oder Abstand zu ähnlichen Sortimenten besteht nicht.
4.2 Aus sachlichen technischen, behördlichen, sicherheitsbezogenen oder organisatorischen Gründen darf die Veranstalterin die Lage oder Anordnung eines Standes in zumutbarem Umfang ändern. Eine wesentliche Verringerung der vertraglich vereinbarten Standfläche führt zu einer entsprechenden Anpassung des Standpreises; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.3 Ein eigenmächtiger Platzwechsel, Tausch, eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung nicht erlaubt.
4.4 Ein Konkurrenzausschluss wird nicht vereinbart. Auch Anbieter ähnlicher Produkte können in unmittelbarer Nähe platziert werden.
5. Standaufbau, Marktzeiten und Abbau
5.1 Maßgeblich sind die im Teilnahmevertrag angegebenen Frontmeter, die vereinbarte Standtiefe und die genehmigte Nutzung. Zusätzliche Flächen dürfen nicht ohne Zustimmung belegt werden.
5.2 Aufbau, Standgestaltung und Betrieb müssen die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben erfüllen. Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen sind stets freizuhalten. Die Veranstalterin kann die Beseitigung sicherheitswidriger oder erheblich störender Zustände verlangen.
5.3 Jeder Aussteller hat erforderliche Anbieterkennzeichnungen und gesetzlich vorgeschriebene Preisauszeichnungen gut sichtbar anzubringen. Ein Standschild im Format mindestens DIN A4 mit Name/Firma und Anschrift wird verlangt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
5.4 Fahrzeuge und nicht als Verkaufsstand genehmigte Anhänger sind nach dem Entladen unverzüglich vom Gelände zu entfernen. Während der Öffnungszeiten dürfen sie das Gelände nur mit ausdrücklicher Freigabe befahren.
5.5 Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind entsprechend den geltenden Vorgaben und der konkreten Gefährdung bereitzuhalten. Für gastronomische Stände gelten insbesondere die einschlägigen Hygiene-, Brandschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie die Auflagen des Veranstaltungsortes.
5.6 Wasser zur Lebensmittelbehandlung und Reinigung lebensmittelberührender Gegenstände darf nur aus dafür zugelassenen Entnahmestellen bezogen werden.
5.7 Aufbau und Abbau sind ausschließlich zu den im Teilnahmevertrag angegebenen oder ausdrücklich abgestimmten Zeiten gestattet. Für Trittau können abweichende Aufbauzeiten gelten; maßgeblich ist der jeweilige Vertrag.
5.8 Die Stände müssen an sämtlichen Veranstaltungstagen während der gesamten offiziellen Öffnungszeiten geöffnet, mit den genehmigten Waren ausgestattet und ausreichend besetzt sein. Ein vorzeitiger Abbau oder eine Abreise vor dem offiziellen Veranstaltungsende ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Veranstalterin erlaubt.
5.9 Bei einem schuldhaften erheblichen Verstoß gegen die Öffnungs- und Anwesenheitspflicht kann die Veranstalterin den Aussteller bei künftigen Zulassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz nachweislich entstandener Schäden bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.
5.10 Standflächen und überlassene Gegenstände sind nach Abbau gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haftet der Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften. Zurückgelassene Gegenstände sind unverzüglich abzuholen; notwendige Räumungs- und Lagerkosten können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
6. Standgelder, Zusatzkosten und Rechnungen
6.1 Höhe und Fälligkeit des Standgeldes sowie Kosten für Strom, Nachtbewachung und andere Zusatzleistungen ergeben sich verbindlich aus Teilnahmevertrag und Rechnung. Umsatzsteuer wird, soweit gesetzlich geschuldet, gesondert ausgewiesen.
6.2 Wird eine Nachtbewachung vereinbart und als Kostenposition im Vertrag ausgewiesen, gehört die vereinbarte Kostenbeteiligung zum geschuldeten Entgelt. Sie kann nicht einseitig abgewählt oder nachträglich gekürzt werden, auch wenn Waren nachts entfernt werden. Die Nachtbewachung ersetzt keine Versicherung des Ausstellers.
6.3 Rechnungen können in gesetzlich zulässiger Form postalisch oder elektronisch übermittelt werden; gesetzliche Anforderungen an E-Rechnungen bleiben unberührt. Eine Rechnung an einen Dritten entlässt den Aussteller nicht aus seiner Zahlungspflicht.
6.4 Beanstandungen und Änderungswünsche sollen zeitnah in Textform mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte werden durch eine unterbliebene Beanstandung nicht ausgeschlossen. Gebühren für zusätzliche, vom Aussteller veranlasste Sonderleistungen werden nur berechnet, wenn sie vorher wirksam vereinbart wurden.
7. Haftung des Ausstellers
7.1 Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden durch ihn, seine Beschäftigten und von ihm eingesetzte Personen.
7.2 Er stellt die Veranstalterin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Aussteller zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Eine Freistellung für eigene Pflichtverletzungen der Veranstalterin ist ausgeschlossen. Gesetzliche Vorschriften zur Verantwortlichkeit für behördliche Maßnahmen und Bußgelder bleiben unberührt.
8. Rücktritt, Nichtteilnahme und Veranstaltungsänderung
8.1 Ein Rücktritt des Ausstellers ist in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang bei der Veranstalterin. Ein gesetzlich bestehendes Rücktritts- oder Kündigungsrecht bleibt unberührt.
8.2 Bei einer vertraglich vereinbarten Stornierung bis einschließlich 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungspauschale von 30,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben, sofern diese Pauschale wirksam vereinbart ist. Dem Aussteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
8.3 Bei späterer Stornierung oder Nichterscheinen bleibt der vertragliche Vergütungsanspruch nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestehen. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Standvergabe werden angerechnet. Dem Aussteller bleibt der Nachweis eines geringeren Anspruchs vorbehalten.
8.4 Muss eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt, behördlicher Anordnung oder anderer Umstände ausfallen, verschoben oder verkürzt werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine pauschale Pflicht zur Zahlung von 50 Prozent beziehungsweise 100 Prozent allein wegen des Absagezeitpunkts wird nicht vereinbart. Die Veranstalterin informiert die Aussteller unverzüglich über wesentliche Änderungen.
8.5 Bei zu geringer Beteiligung kann die Veranstalterin eine Veranstaltung aus sachlichem Grund absagen; die Folgen für bereits gezahlte Entgelte und etwaige Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Foto-, Film- und Tonaufnahmen
9.1 Die Veranstalterin darf die Veranstaltung und die Marktstände zu Dokumentations-, Presse- und Werbezwecken aufnehmen, soweit hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Datenschutzvorschriften sind zu beachten.
9.2 Für Aufnahmen, die eine gesonderte Einwilligung erfordern, wird diese unabhängig von diesen AGB eingeholt. Eine pauschale Einwilligung aller abgebildeten Personen wird durch den Teilnahmevertrag nicht ersetzt.
9.3 Aussteller dürfen eigene Stände fotografieren und filmen, soweit Rechte Dritter gewahrt bleiben. Bei Werbung für eine konkrete Veranstaltung sollen Veranstaltungsname und Jahr genannt werden. Für Aufnahmen anderer Personen oder benachbarter Stände ist der Aussteller selbst für die erforderliche Rechtsgrundlage verantwortlich.
10. Datenschutz
10.1 Veranstalterin und Aussteller sind für die Datenverarbeitungen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich nach den geltenden Datenschutzvorschriften selbst verantwortlich.
10.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Veranstalterin werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.
11. Genehmigungen und gesetzliche Vorschriften
11.1 Die Veranstalterin ist für die erforderlichen veranstaltungsbezogenen Genehmigungen verantwortlich. Jeder Aussteller ist für die für seinen Betrieb, seine Produkte und seine Verkaufstätigkeit erforderlichen Genehmigungen, Kennzeichnungen, Nachweise und gesetzlichen Pflichten selbst verantwortlich.
11.2 Insbesondere sind gewerbe-, steuer-, preisangaben-, lebensmittel-, hygiene-, jugendschutz-, arbeits- und sicherheitsrechtliche Vorschriften sowie behördliche Auflagen einzuhalten, soweit sie für den jeweiligen Aussteller gelten.
11.3 Bei erheblichen Verstößen darf die Veranstalterin nach angemessener Abhilfeaufforderung, soweit diese nicht wegen Gefahr im Verzug entbehrlich ist, den Betrieb des betreffenden Standes untersagen. Gesetzliche Vergütungs- und Schadensersatzregelungen bleiben unberührt.
12. Hausrecht und Ordnung
12.1 Auf dem Veranstaltungsgelände gelten das Hausrecht der berechtigten Stellen und die rechtmäßigen Anweisungen der Veranstalterin sowie ihrer beauftragten Personen.
12.2 Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten.
12.3 Aussteller und eingesetztes Personal müssen die geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften beachten. Bei erheblichen Verstößen können erforderliche Schutzmaßnahmen bis zur Standstilllegung getroffen werden.
13. Musik und akustische Geräte
13.1 Lautsprecher, Musikdarbietungen, Verstärker und vergleichbare Beschallung am Stand bedürfen der vorherigen Zustimmung der Veranstalterin. Erforderliche Rechte und Gebühren, etwa gegenüber der GEMA, sind nach der jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit zu klären und zu tragen.
14. Nachtbewachung und Schutz der Waren
14.1 Soweit für den jeweiligen Markt vereinbart, organisiert die Veranstalterin eine allgemeine Nachtbewachung des Geländes. Diese ist keine individuelle Bewachung jedes Standes und keine Garantie gegen Diebstahl oder Beschädigung.
14.2 Aussteller müssen ihre Waren und Einnahmen angemessen sichern. Wertvolle, leicht transportierbare Gegenstände sollen nachts entfernt oder gesichert werden. Die Haftung der Veranstalterin richtet sich nach Abschnitt 17 und den gesetzlichen Vorschriften.
15. Reinigung und Müll
15.1 Jeder Aussteller hält seine Standfläche sauber und nimmt sämtliche Abfälle, Verpackungen und Zigarettenreste nach Veranstaltungsende mit, soweit keine ausdrücklich andere Entsorgungsregelung vereinbart wurde.
15.2 Die geltenden Umwelt- und Entsorgungsvorschriften sind einzuhalten.
16. Strom und technische Einrichtungen
16.1 Stromanschlüsse und weitere technische Leistungen müssen vorab im Teilnahmevertrag angemeldet und bestätigt werden. Der Anschluss darf nur entsprechend der vereinbarten Leistung genutzt werden.
16.2 Aussteller dürfen ausschließlich sichere, geeignete und den geltenden elektrotechnischen Regeln entsprechende Kabel, Verteiler und Geräte verwenden. Kabeltrommeln sind bei entsprechender Belastung vollständig abzurollen. Konkrete Anforderungen an Kabeltyp, Schutzschalter und Anschlussart richten sich nach den Vorgaben der zuständigen Elektrofachkraft und des Veranstaltungsortes.
16.3 Bei gefährlichen oder unzulässigen Geräten kann die Veranstalterin deren Nutzung untersagen. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet der Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften.
16.4 Bei Stromunterbrechungen oder Spannungsschwankungen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln; eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit wird nicht ausgeschlossen.
17. Versicherung und Haftung der Veranstalterin
17.1 Die Veranstalterin unterhält eine Veranstalterhaftpflichtversicherung im Umfang ihres Versicherungsvertrags. Diese ersetzt keine Waren-, Diebstahl- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Ausstellers.
17.2 Die Veranstalterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet sie im gesetzlich zulässigen Umfang für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
17.3 Für Schäden durch Diebstahl, Wetterereignisse oder andere äußere Einwirkungen besteht keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht der Veranstalterin. Gesetzliche Ansprüche bei von ihr zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Es gilt deutsches Recht.
18.2 Ein ausschließlicher Gerichtsstand in Ahrensburg wird nur vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere gegenüber Kaufleuten im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzungen und Änderungen können in Textform festgehalten werden; gesetzlich vorrangige Formvorschriften bleiben unberührt.
19.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.
19.3 Mit Abschluss des Teilnahmevertrags bestätigt der Aussteller, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden und er Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen.
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