Unsere Standgeldpreise 24. Wofür DAS denn fragt Ihr? Wir antworten!

09.11.23

Standgeld für 2 oder 3 Tage / für das Wochenende

Wir bleiben auch 2024 zuversichtlich.

 

Standgelder für 2 oder 3 Markttage

  65,00 € pro lfd. Meter =
  195,00 € für 3 Meter
+   35,00 € Nachtwache
= 230,00 € insgesamt für drei Markttage
+ 40,00 € Stromanschluss (nur bei Bedarf zu zahlen)
+ 19 % MwSt.

Handel + Spezialitäten 75,00 € pro lfd. Meter für 3 Tage


Die Standgelder für unsere Trittauer Märkte und das “Fest der Kunsthandwerker” entnehmen Sie bitte uneren Verträgen.

Bei Marktabsagen bis ca. 4 Wochen vor Marktbeginn nehmen wir nur eine Bearbeitungsgebühr von 40,00 € + MwSt. – anschließend berechnen wir das gesamte Standgeld ohne Nebenkosten wie Strom und Nachtwache bei Absagen – aus welchem Grund auch immer.

Eintrittsgelder nehmen wir auf keinem Markt.

Mit Ihrer Unterschrift auf den Verträgen bestätigen Sie, dass Sie unsere ABG – auch hier auf der hompage – gelesen und einverstanden sind.


“Und wofür nehmt Ihr unser Standgeld? ” fragen einige von Euch.

Wir antworten:

Wenn Ihr Euren Platz von uns als Veranstalter/innen zugewiesen bekommt, Euren Stromanschluss und Informationen wie: Wo kann ich parken? Wo zur Toilette gehen? ist unsere Arbeit eigentlich getan.

Dann geht es nur noch um die geforderte Marktaufsicht seitens der Ordnungsämter. Ab und zu kassieren wir am Ende eines Marktes noch bei wenigen Ausstellern Standgelder. Da steht schon bei dem einen oder anderen auf der Stirn geschrieben: „Die haben es gut. Gehen spazieren und kassieren.“ Aber warum sollte man nicht so denken?

Jeder möchte doch genau wissen, wofür er sein Geld/ Standgeld ausgibt und was er dafür bekommt. Woher sollte das ein neuer Aussteller denn auch so genau wissen? Deshalb werde ich Euch einmal detailliert berichten, wo Euer Standgeld bleibt.

Als erstes brauchen wir von der Behörde eine Festsetzung, damit Ihr auch am Sonntag verkaufen dürft. Hier ist sie.

Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.

Zuständige Behörde
Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverwaltung, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).

Der Antragsteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Angaben über die zugelassenen Waren, Zeitraum und Öffnungszeiten, voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern Teilnahmebestimmungen / Marktordnung, Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen soweit erforderlich: Lagepläne, Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben. Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.

Festsetzung eines Marktes
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen bzw. mit dem Feiertagsgesetz konform sind. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten.

Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Festsetzungsanträge muss die Behörde ablehnen, wenn
die Veranstaltung nicht den jeweiligen Bedingungen entspricht
Antragsteller oder beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind, Spezialmarkt oder Jahrmarkt ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Antragsfristen: Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).

Eintrittsgelder

Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.

Vergütung für Veranstalter
Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.

Veranstaltungsteilnehmer
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.

Marktprivilegien
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten des Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid.

Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag).

Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Messe – § 64 GewO
zeitlich begrenzte Veranstaltung,
Vorhandensein einer “Vielzahl” von Ausstellern,
wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige,
ausgestellte Waren werden “überwiegend nach Muster” vertrieben
(Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten),
Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten,
Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.

Ausstellung – § 65 GewO

zeitlich begrenzte Veranstaltung,
Vorhandensein einer “Vielzahl” von Ausstellern,
repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das “wesentliche Angebot” vertreten sein muss, wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher, dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung.

Wochenmarkt – § 67 GewO
zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet. “Vielzahl” von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein). Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt) Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.

Spezialmarkt – § 68 Absatz 1 GewO (ganz überwiegend nicht gewerbliche Anbieter). Das sind unsere Märkte:

Gewerblich organisierte Märkte mit ganz überwiegend privaten Anbietern (mindestens 75 Prozent nicht gewerbliche Anbieter)
Feilbieten ausschließlich von Waren, die keine Neuwaren sind oder die die Anbieter selbst hergestellt haben.
Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
An Sonn- und Feiertagen: maximal zwölf Märkte im Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: etwa ein Monat

Spezialmarkt – § 68 Abs. 1 GewO (gewerbliche Anbieter)

Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter), Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt),
Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen. An Sonn- und Feiertagen: maximal vier gewerbliche Märkte (Jahr- oder Spezialmärkte) pro Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: durchschnittlich alle drei Monate

​​​​​​​​​​​​​​Jahrmarkt – § 68 Absatz 2 GewO
Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung,mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter), Anbieten von Waren aller Art,Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung),an Sonn- und Feiertagen: maximal vier gewerbliche Märkte (Jahr- oder Spezialmärkte) pro Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: durchschnittlich alle drei Monate

Trödel-, Floh- oder Krammarkt
Unter den Begriff des “Trödels” fallen alte oder gebrauchte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren. Zum Trödel können daher grundsätzlich alle Warenarten zählen, von Neu- über Gebrauchtwaren bis hin zu Raritäten, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dem nicht mehr oder kaum noch handelsfähigen Abfall. Da Trödelwaren damit keine derart abgrenzbare Typik haben, dass sie unter den Begriff des Spezialmarkts mit dem Angebot “bestimmter Waren” fallen, werden sie im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim als Jahrmärkte festgesetzt. Beim Trödelmarkt ist zu berücksichtigen, dass das Neuwarenangebot ca. 1/4 bis 1/5 des gesamten Warenangebotes nicht überschreiten darf. Neue Handelswaren, die zum normalen Sortiment des Einzelhandels zählen, dürfen auf einem “Trödel-, Floh- oder Krammarkt” nicht verkauft werden.

Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer in der Regel angehört. Diese gibt daraufhin, falls erforderlich, gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.


Diese Auflagen müssen wir als Veranstalter erst einmal erfüllen bevor wir mit der eigentlichen Organisation des Marktes beginnen können und eine Gebühr für die Festsetzung für Euch bezahlen, auch dafür dass Ihr auch am Sonntag verkaufen dürft. Wir Veranstalter unterschreiben auch für alle Markt – Teilnehmer, dass diese behördlichen Marktauflagen von allen eingehalten werden.

Auch für die Anmietung der Marktflächen werden die unterschiedlichsten Flächennutzungsgebühren berechnet. In Hamburg Wohldorf/Ohlstedt haben wir z.B. 5.000,00 € für die Flächen zahlen müssen. Nicht alle Flächen sind sie so teuer.

Dann müssen in einigen Orten die Verkehrsschilder umgestellt oder neue zusätzlich aufgestellt werden, wie z.B. in Wohldorf/Ohlstedt ( ca. 850,00 €) oder in Trittau (540,00 €).

Es müssen zusätzliche Schaltkästen auf den Marktflächen mit entsprechenden Anschlüssen von Elektrofirmen gestellt und installiert werden. Von dort aus werden die Kabel für Euch verteilt und Kabelbrücken über die Kabel gelegt. Das machen wir selber. Auf vielen Märkten müsse diese Arbeiten an Firmen bezahlt werden. Auf unseren Trittauer Märkten werden 900 Meter Elektrokabel verlegt.

Wenn fließend Wasser gebraucht wird, muss ein Standrohr von den Stadtwerken geholt und eingesetzt werden. Also Flächennutzungsgebühren, Schaltkästen und ein Standrohr für fließendes Wasser bei Bedarf/Gastronomie ( es fallen Kosen für Wasser und Abwasser an) werden gefordert. Manchmal werden auch noch Müllcontainer vorgeschrieben. Die Anlieferung und Entleerung muss bezahlt werden. Es müssen Toiletten bestellt, Zwischenreinigung und Sanitärpersonal wie in Trittau mit mehreren Personen vor Ort bezahlt werden.

In Corona Zeiten Hygienepoints, eventuell Einzäunung der Marktflächen z.B. in Dahme oder in Trittau, Toiletten zusätzlich auf dem Marktplatz mit zusätzlichem Sanitärpersonal und mehrere Marktorder für eine bestimmte Besucherzahl (im letzten Jahr galt für 25 Besucher ein Marktordner in Corona Zeiten), Stundenlohn einer professionellen Marktaufsicht 22,50 € die Stunde. Zusätzlich eine oder zwei Nachtwachen zum gleichen Stundensatz.

Der größte Posten sind aber Werbung wie Plakatierung: (Plakate müssen auf Pappschildern geklebt werden, gehängt, abgehängt, sauber gemacht und gelagert werden). Entweder man vergibt diese Arbeit an Firmen oder man plakatiert selber. Auch für das Hängen der Plakate müssen pro Tag Gebühren gezahlt werden. Beim Ordnungsamt angemeldet wird vorgeschrieben wie viele Plakate gehängt werden dürfen oder man riskiert Strafen. Auch die Plakate an den Litfaßsäulen werden von einer Firma geklebt und mit Gebühren berechnet. Dazu kommen Werbekosten für Banner und Flyer.

Eine Anzeige in einem Magazin ist einmal gleich keinmal. Rechnen wir für eine Anzeige einen günstigen Mittelwert von 250,00 – 300,00 €. Dazu die unterschiedlichsten Wochenblätter mit Anzeigen.

Nach der Verkaufszeit am Sonntag wird der Markt abgebaut und der gesamte Marktplatz gereinigt. Entweder von einem selber oder man bezahlt eine Hilfskraft. Es sei denn alle Aussteller reinigen ihren Standplatz anschließend und es werden keine kleinen Hinterlassenschaften entsorgt in der Hoffnung keiner sieht es.

Wir beginnen bereits einen Tag vor der Veranstaltung mit dem Aufbau – sind also mindestens vier Tage vor Ort – manchmal auch noch einen Tag später. Diese Zeit fehlt mir im Büro. Legt man sie nur mit 10,00 € Std. um sind das locker 40 Stunden – 50 Stunden = 400,00 – 500,00 € plus Hotelkosten und einen Mann für eventuelle Stromausfälle vor Ort ohne Berechnung. Im Standgeld sind die Büroarbeiten in der Woche mit einer Teilzeitzeitangestellten wie Auftragsbearbeitung und Rechnungen schreiben noch nicht enthalten.

Wer Konzerte zusätzlich oder eine Beschallung anbietet, hat nicht nur die Band sondern auch GEMA Gebühren zu leisten. Die GEMA Gebühren richten sich nach der Besucherzahl und Größe der Veranstaltungsfläche..

Wenn dem Veranstalter dann bei ca. 30 – 40 Ausstellern noch etwas vom Standgeld übrig bleibt, muss der Bruttogewinn mit mindestens 30 % versteuert werden. Übrigens gehört auch Ausstellerpflege zu unseren Aufgaben.

Kleine Märkte mit 30 – 40 Ausstellern rechnen sich für die Veranstalter nicht wirklich. Mit 80 Ausstellern sieht die Marktwelt natürlich besser aus, wenn man z.B. aus einer eigenen Gastronomie noch Einnahmen erwirtschaften kann oder die Plakatierung selber leistet. Wenn man dann aber wie wir Hamburger Gebühren in Wohldorf für die Fläche 5.000,00 € zu zahlen haben, 1.000,00 € dafür dass Schilder umgestellt werden müssen und 1.000,00 € für eine Stromstation, geht man auch bei 80 Austellern so gut wie leer aus, wenn man  rechnen kann. Denn auch die Werbung gehört zu den teuersten Posten.

Schaun’n wir mal, ob wir das in diesem Jahr hinbekommen.

Denn eines: Ich habe mir die Marktorganisation ausgesucht, und ich liebe meine Arbeit. Ich weiß auch genau, was Ihr als Aussteller leisten müsst, um auf unseren Märkten Geld zu verdienen.

Wir sollten nicht vergessen: Wir waren sehr erfolgreich bis Corona kam und ausgebremst wurden. Wir sind aber immer noch die Gleichen wie vor Corona. Deshalb gebe ich uns nicht auf.

Ihr könnt weiterhin alle unsere Marktorte buchen. Ihr wisst jetzt ja, wo Euer Standgeld bleibt. Egal, ob Ihr bei uns einen Markt oder mehrere bucht. Ihr seid alle herzlich willkommen. Wir bleiben an Eurer Seite.