Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Marktordnung

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Kunsthandwerk und Kultur

mit dem was sie lieben,

erleben und mit anderen teilen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Marktordnung

Veranstalterin: Elke Baum

Kunsthandwerker- und Veranstaltungsagentur,

22946 Trittau,

Theodor Storm Str. 8

Tel. 04154 2037,  mobil: 0171 346 71 35

 Email: info@elkebaum.dewww.elkebaum.de

Pos.1: Markt/Ausstellungsbedingungen

1.1. Die Markt/Ausstellungsbedingungen gelten für alle von den/der Aussteller:in ausgewählten Märkte oder Veranstaltungen der Kunsthandwerker – und Veranstaltungsagentur Elke Baum. Die Ausstellungsbedingungen sind Bestandteil des Teilnahmevertrages, den die Veranstalterin mit ihren Vertragspartnern über die Teilnahme als Aussteller:in an einem Markt schließt.

1.2 Ausstellungszeitraum und – Ort: siehe Vertrag.

1.3 „Aussteller:in“ im Sinne dieser Ausstellungsbedingungen ist das Unternehmen, auf dessen Namen die verbindliche Anmeldung zu einer Veranstaltung lautet.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Auftragsbedingungen des Ausstellers:in werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Veranstalter:in in ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.

1.5 Zur Wahrung der in den folgenden Ziffern dieser Ausstellungsbedingungen für rechtsgeschäftliche Erklärungen vorgesehenen Schriftform genügt eine E-Mail oder der unterschriebene Vertrag,  es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Pos. 2:  Anmeldungen

 2.1 Die Anmeldung für die Teilnahme als Aussteller:in bei dem jeweiligen Markt/ Veranstaltung erfolgt innerhalb eines auf der Website www.elkebaum.de des Marktes/ Ausstellung für den Ausdruck vorgesehenen Print-Anmeldeformulars auf der Website. Das Anmeldeformular ist vollständig ausgefüllt an die Veranstalterin zu mailen oder zu senden.

2.2 Es werden nur vollständige Anmeldungen berücksichtigt. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte Anmeldungen nicht zu berücksichtigen. Für jede Marktfläche muss eine separate Anmeldung vorgenommen werden oder die gewünschten Märkte auf dem Button „Markttermine Download“ angekreuzt, kopiert und an die Veranstalterin gemailt werden.

2.3 Mit der Anmeldung gibt der/die Aussteller:in ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Teilnahmevertrages für den jeweiligen Markt ab. Danach erhält der/die Aussteller:in den entsprechenden Vertrag per Post oder Mail.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages akzeptiert der Aussteller diese Ausstellungsbedingungen.

2.4 Die Veranstalterin weist den/die Aussteller:in hiermit ausdrücklich darauf hin, dass der von ihm/ihr unterzeichnete Vertragsabschluss die Grundlage für die Aufplanungen und konkrete Konzeptionierung des Marktes bildet und dadurch für die Veranstalterin erhebliche Aufwendungen mit Kosten entstehen die nicht durch Eintrittsgelder gedeckt werden können.

Pos. 3: Vertragsschluss/Zulassung 

3.1 Der Teilnahmevertrag kommt erst mit der Zusage durch die Veranstalterin zustande, die gleichzeitig als Annahme des Vertragsangebots und als Zulassung zu dem jeweiligen Markt zu verstehen ist, wenn der/die Aussteller:in innerhalb der folgenden 14 Tage nach Eingang bei der Veranstalterin keine Absage erhält. Hier empfiehlt sich seitens des Ausstellers:in noch einmal nachzufragen.

3.2 Über die Zulassung der Aussteller:innen sowie des Handverkaufs entscheidet die Veranstalterin nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch auf die Zulassung.

3.3 Die Zulassung oder Nichtzulassung wird dem/der Aussteller:in rechtzeitig vor Marktbeginn mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten, hat die Veranstalterin das Recht den/die Aussteller:in von genehmigten Folgemärkten ohne Schadensersatzansprüche auszuschließen.

3.4 Die Zulassung gilt nur für den konkret benannten Markt, den angemeldeten und in der Zulassung genannten Aussteller:in, sowie die angemeldeten Ausstellungsgegenstände und Dienstleistungen. Die Veranstalterin ist berechtigt – soweit gesetzlich zulässig – Ausstellungsgegenstände von der Zulassung auszuschließen oder die Zulassung mit Auflagen zu verbinden.

Die Veranstalterin ist zudem berechtigt, die Zusammensetzung der Aussteller nach Themenschwerpunkt, Waren und Dienstleistungsgruppen sowie deren Gewichtung vorzugeben. Die Veranstalterin ist jedoch keinesfalls an die Handhabung bei vorangegangenen Märkten gleicher Art gebunden. Zugelassen werden ausschließlich Ausstellungsgüter und Dienstleistungen, die thematisch zum Charakter des Marktes/ Ausstellung passen und bei der Anmeldung genau aufgeführt werden.

Andere als die angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgüter und Dienstleistungen dürfen nicht ausgestellt werden.

3.5 Angenommen werden:

Künstler, vorführende Handwerker, Kunsthandwerker:innen, Designer:innen, Aussteller:innen mit exklusiven Produkten, kleine Manufakturen mit selbst hergestellten Produkten und im Outfit zu Kunsthandwerkermärkten passende Gastronomiestände.

Kunsthandwerkeragentur Elke Baum garantiert jedoch nicht dafür, dass jeder Stand auf ihren Märkten von einem Kunsthandwerker:in/Designer:in geführt wird, der/die seine/ihre Unikate selber von Hand im eigenen Atelier in Deutschland fertigt oder näht.

Einige Designer:innen entwerfen z.B. in ihren Ateliers ihr Modedesign und lassen sie im Ausland nähen, oder im Schmuckbereich wird Schmuck zum selbst hergestellten zugekauft. Manufakturen oder Handwerksbetriebe schicken ihre Verkäufer:innen auf mehrere unterschiedliche Märkte wie z.B. die Bürstenmanufaktur Dresden oder Anbieter von handbemalten Keramikreiben u.a. Das hat zur Folge, dass  diese Angebote auf anderen Märkten von unterschiedlichen Veranstalter:inen ebenfalls zu finden sind.

3.6. Rahmenprogramm oder Straßenmusiker auf Märkten genehmigt ausschließlich die Veranstalterin und dürfen von Ausstellern:innen nicht gehindert, gestört oder beleidigt werden. In diesem Fall muss mit einem Ausschluss von weiteren Märkten/Veranstaltungen der Veranstalterin gerechnet werden.

Die Veranstalterin kann darüber hinaus aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie den Markt/Ausstellung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Ausstellungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausstellungsgüter und Dienstleistungen.

3.6 Die Auftragsbestätigung/Zulassung setzt voraus, dass jeweils alle offenen und fälligen Forderungen der Veranstalterin gegenüber dem Aussteller vollständig erfüllt sind. Sofern der/die Veranstalterin trotz einer offenen und fälligen Forderung gleichwohl eine Auftragsbestätigung/Zulassung erteilt hat, ist diese Forderung unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung/Zulassung zu erfüllen. Andernfalls ist die Veranstalterin berechtigt bis zur vollständigen Erfüllung der offenen und fälligen Forderung jederzeit vom Teilnahmevertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und den Aussteller von der Teilnahme an der Ausstellung auszuschließen.

3.7 Die Veranstalterin ist ferner berechtigt vom Teilnahmevertrag zurückzutreten oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Zulassung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Ausstellers erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen auf Seiten des Ausstellers später entfallen.

Pos. 4: Standzuweisung

4.1 Die Zuweisung der Ausstellungsfläche und des Standes erfolgt durch die Veranstalterin. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einteilung nicht maßgebend. Der/die Aussteller:in hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz und/oder einen bestimmten Ausstellungsstand (Tische, Stühle). Die Veranstalterin ist zudem berechtigt, dem Aussteller eine von der Auftragsbestätigung abweichende Ausstellungsfläche zu überlassen oder die Ausstellungsfläche bzw. den Ausstellungsstand des Ausstellers der Lage, der Art, dem Maße und/oder der Größe nach zu ändern, sofern solche Änderungen aus technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich sind und unter Berücksichtigung der Interessen des/der Aussteller:in in einem für den/die Aussteller:in zumutbaren Umfang erfolgen.

Soweit sich aus nachträglichen Änderungen ein verringerter Beteiligungspreis in Metern ergibt, ist der Differenzbetrag an den/die Aussteller/in zu erstatten. Weitere Ansprüche gegen die Veranstalterin sind ausgeschlossen.

4.2 Die Ausstellerin weist darauf hin, dass Änderungen bei benachbarten Ausstellungsflächen sowie der zugeteilten Standfläche bis zu Beginn der Ausstellung möglich sind. Die Veranstalterin übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass die Beschaffenheit des Veranstaltungsgeländes für alle Präsentationsformen umfassend geeignet ist und den Wunschvorstellungen des/der Aussteller:in entspricht.

Die Veranstalterin ist zudem aus zwingend technischen oder organisatorischen Gründen berechtigt, die Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände bei eventuell baulichen Veränderungen auf dem Gelände seitens der Gemeinde Trittau oder Behörden zu verlegen oder zu schließen. Ansprüche gegen die Veranstalterin können hieraus nicht abgeleitet werden.

4.3 Der/die Aussteller:in darf seine/ihre Ausstellungsfläche und/oder seinen/ihren Ausstellungsstand weder verlegen, tauschen, teilen noch ganz oder teilweise Dritten überlassen, es sei denn, die Veranstalterin hat seine/ihre vorherige Zustimmung erteilt.

4.4 Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

Pos. 5:  Standauf- und abbau, Standgestaltung 

5.1 Dem/der Aussteller:in wird nur die von ihm/ihr in Metern angegebene Standfläche vermietet. Berechnet werden die laufenden Meter (Front).

5.2 Der/die Aussteller:in ist im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Gestaltung des Ausstellungstandes für die Einhaltung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den Ausstellungsbedingungen der Veranstalterin bzw. des Veranstaltungsgeländes verantwortlich.

Sämtliche sicherheitstechnischen Einrichtungen wie z.B. Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen müssen in vollem Umfang frei bleiben und sowohl gut sichtbar als auch zugänglich sein. Die Veranstalterin behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen. Die Veranstalterin ist zudem berechtigt, Änderungen bezüglich der Standgestaltung sowie den Dienstleistungen, Exponaten oder sonstigen Gegenständen auf den Ausstellungsflächen zu verlangen, sofern sie dem Charakter und dem Erscheinungsbild des Marktes nicht entsprechen und/oder dadurch eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes hervorgerufen kann.

Dies gilt insbesondere für Belästigungen durch Präsentation, Aussehen, Geruch, Geräusch oder andere Eigenschaften der Ausstellungsgegenstände oder angebotenen Dienstleistungen.

5.3. Der/die Aussteller:in verpflichtet sich ein Standschild mindestens Größe A4 mit Adresse an deutlicher Stelle des Standes aufzuhängen oder aufzustellen und die Preisauszeichnungspflicht einzuhalten ( alle Artikel müssen preislich deklariert werden).

5.4 Fahrzeuge: Die Fahrzeuge müssen unverzüglich nach ihrer Entladung vom Marktgelände gefahren werden. Während der Öffnungszeiten darf kein Fahrzeug auf dem Marktgelände stehen bzw. auf das Gelände gefahren werden. Dies gilt auch für Anhänger, die nicht als Verkaufsanhänger genutzt werden.

5.5 Brandschutz: Alle Stände sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und griffbereit vorzuhalten. Für den Fall, dass mit heißen Fetten gearbeitet wird, ist zusätzlich ein Fettbrandlöscher vorzuhalten.

5.6. Für gastronomische Stände ist ein feuerfester PVC Fußboden vorgeschrieben. Hier gelten die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung im Besonderen und sind von dem Gastronom einschl. der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes bei Mitarbeiter:innen einzuhalten.

5.7. Zudem ist bei Wasser, das zur Behandlung von Lebensmitteln und zur Reinigung von Bedarfsgegenständen genutzt werden, die mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen, darauf zu achten, dass diese nur aus autorisierten Wasserzapfstellen entnommen werden. Die Entnahme dieses Wassers aus Toilettenräumen ist hierfür verboten. 

Die Veranstalterin kann ein Standfoto des Ausstellungsstandes verlangen. Beschädigungen an Zeltwänden, Marktflächen oder Fußböden in Innenräumen usw. gehen zu Lasten des betreffenden Ausstellers.

Das Anbringen von doppelseitigem Klebeband auf dem Fußboden in Innenräumen ist untersagt. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien in Innenräumen müssen schwer entflammbar sein.

5.8 Der Aufbau kann frühestens  (1)  und  (2 Tage in Trittau) Tage vor dem Markt beginnen und muss am Tage vor Beginn gemäß der in den Verträgen Aufbauzeiten oder mit der Veranstalterin abgesprochen und angegebenen Frist beendet sein. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Gewitter, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der/die Aussteller:in daraus keine Ansprüche gegen die Veranstalterin geltend machen.

5.9 Der Abbau darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende oder nach Freigabe durch die Veranstalterin beginnen und muss innerhalb der in den Verträgen angegebenen Zeiten beendet sein. Die Ausstellungsstände müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten mit den angemeldeten und zugelassenen Produkten und Dienstleistungen belegt und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Die Nichteinhaltung stellt, wenn nicht mit der Veranstalterin abgesprochen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Ausstellungsbedingungen dar, der die Veranstalterin berechtigt, von dem/der Ausstellerin eine von der Veranstalterin nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu fordern, deren Höhe einen Betrag von 800,00 EURO nicht übersteigen darf und deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu prüfen ist. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruchs bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Veranstalterin berechtigt, den/die Aussteller:in von zukünftigen Teilnahmen an Märkten der Veranstalterin auszuschließen. Das gilt im Besonderen für alkoholisierte Aussteller:innen.

5.10 Der/die Aussteller:in hat die ihm überlassenen Mietgegenstände (z.B. Tische, Stühle in Innenräumen) sowie die zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen im Ursprungszustand an die Veranstalterin nach Ablauf der Abbauzeit zurückzugeben. Kommt der/die Aussteller:in dieser Pflicht nicht nach, ist die Veranstalterin berechtigt, dem Aussteller:in für anfallende Arbeiten oder Reparaturen, um den Ursprungszustand wiederherzustellen, in Regress zu nehmen.

5.11 Alle vom Aussteller:in auf das Veranstaltungsgelände/Innenräumen eingebrachten  ungenutzten Gegenstände und Dekorationen sind von ihm/ihr bis zum Ende der vereinbarten Abbauzeit restlos zu entfernen. Nach Ablauf der Abbauzeit des Marktstandes ist die Veranstalterin, die Gemeinde Trittau oder andere Behörden berechtigt, das Veranstaltungsgelände bei nur teilweiser Räumung oder Nichträumung der Ausstellungsfläche, den Abbau, den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen.

Pos. 6:  Teilnahmegebühren/Standgelder und Abrechnung 

6.1 Die geschuldete Teilnahmegebühr/Standgeld umfasst die in dem Anmeldeformular angegebenen Preise für die Markt/Ausstellungsfläche, oder etwaige Pauschalen für Nebenkosten wie zusätzliche Corona Maßnahmen, Werbekosten, Strom-, Nachtwachen u.ä.  Die Vergütung für die zusätzlich gebuchten Leistungen („Zusatzleistungen“) ergeben sich aus den Verträgen und werden in den Rechnungen extra aufgeführt.

6.2 Der Betrag ist laut Zahlungstermin fällig, der bei Rechnungserteilung angegeben wird. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gesandt, bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner.

6.3 Der Veranstalterin steht es frei, ihre Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail oder Telefax oder e-Invoicing in Rechnung zu stellen. Der/die Aussteller:in stimmt der elektronischen Rechnungsübermittlung zu. In der Regel werden dem Aussteller:in die Rechnung der Veranstalterin auf dem Postweg ohne Zusatzkosten übermittelt.

6.4 Das Mahnwesen erfolgt durch die Veranstalterin.

6.5 Beanstandungen gegen die Rechnung oder Sonderwünsche im Zuge der Rechnungstellung, wie z.B. das Splitten der Beträge oder Barzahlung auf den Märkten/Veranstaltungen, die über den üblichen Inhalt der Rechnung hinausgehen, sollten innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich gegenüber der Veranstalterin geltend gemacht werden. Barzahlungen sollten vermieden  und werden mit Extrakosten von 10,00 € berechnet und nur in Ausnahmefällen bei der Veranstalterin bekannten Ausstellern genehmigt.

Bei Rechnungsänderungen, deren Grund nicht auf dem Verschulden der Veranstalterin beruht, sowie bei Sonderwünschen behält sich die Veranstalterin eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € vor, die in Rechnung gestellt wird.

6.6 Die Abtretung von Forderungen gegenüber der Veranstalterin an Dritte ist ausgeschlossen.

Pos. 7: Haftung

7.1 Der/die Aussteller:in haftet gegenüber der Veranstalterin auch für Schäden, die durch seine Vertreter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Vertreter anderer ausstellender Unternehmen (Verkäufer, Mitaussteller, zusätzliche vertretene Unternehmen, Aussteller eines Gemeinschaftsstandes) im Zusammenhang mit der Ausstellung verursacht worden sind.

7.2 Der/die Aussteller:in stellt die Veranstalterin von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Markt/Ausstellunggeltend gemacht werden, auch soweit diese von seinen Vertretern, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz oder Lebensmittelgesetz), die im Zusammenhang mit dem Markt/Ausstellung gegen die Veranstalterin verhängt wurden oder verhängt werden können.

7.3 Die Freistellungsverpflichtung des Ausstellers:in gemäß Ziffer 7.2 besteht nicht, soweit für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Veranstalterin mit ursächlich war.

Pos.: 8 Rücktritt des Ausstellers 

8.1 Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers vom Teilnahmevertrag oder eine einseitige Änderung des Teilnahmevertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller nur nach Absprache und schriftlich möglich.

Ist eine geregelte Durchführung des Marktes nicht möglich, ist die Veranstalterin berechtigt, den Markt abzusagen oder die Marktdauer zu verkürzen, ohne dass der/die Teilnehmer:in hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, der Veranstalterin oder ihren Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar.

Muss der Markt kurzfristig, 10 Tage oder kürzer vor dem Markttermin aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von der Veranstalterin nicht zu vertretender behördlicher Anordnung abgesagt, geschlossen, zeitlich verlegt, örtlich verlegt oder die Marktdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in Höhe von 50 Prozent zu bezahlen.

Ab Marktbeginn sind 100 Prozent der Kosten von den Ausstellern zu tragen – auch wenn sie dem Markt fern geblieben sind und Bezahlung vor Ort mit der Veranstalterin vereinbart hatten.

8.2 Sollten Märkte wegen zu hoher Inzidenzzahlen in der Corona Pandemie vom Gesundheitsamt abgesagt werden, berechnet die Veranstalterin 20,00 € Bearbeitungsgebühren und die Aussteller erhalten das bereits gezahlte Standgeld zurück.

Die Veranstalterin hat das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers insbesondere Aufwendungs- und/oder Schadensersatz oder entgangener Gewinn wegen Verlegung oder Absage der Veranstaltung, sind ausgeschlossen.

8.3.  Der/die Aussteller :in verpflichtet sich,

– bei Rücktritt bis 21 Tage vor Marktbeginn sind 20,00 €                    Bearbeitungs/Stornogebühren zu zahlen,

– bei Rücktritt weniger als 21 Tage vor Marktbeginn ist das volle Standgeld zu zahlen.

Bei Anmietung von Innenräumen/Hallen wie z.B. das Glockenhaus in Lüneburg gelten andere Rücktritts – Regelungen und sind den einzelnen Verträgen zu entnehmen.

8.4 Wenn der Ausstellungsstand oder die Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise bezogen wird, ist das Standgeld in voller Höhe zu entrichten. In diesen Fällen ist die Veranstalterin berechtigt, über die nicht in Anspruch genommene Markt/Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen.

Pos.: 9 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

9.1 Die Veranstalterin ist zu Foto-, Film- und Tonaufnahmen auf dem gesamten Markt/Veranstaltungsgelände, berechtigt. Der/die Aussteller:in erklärt insoweit sein/ihr Einverständnis gegenüber des VA, die vorgenannten Aufnahmen anfertigen und zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen zu dürfen.

Die Aufnahmen dienen der Berichterstattung und Werbung in Print- und Online-Medien sowie der Dokumentation für interne Zwecke. Die Nutzung zu diesen Zwecken kann erfolgen durch Vervielfältigung und Verbreitung in unbeschränkter Stückzahl in allen Formen und Medien, sei es in gedruckter Form, auf Bild-/Tonträgern und/oder digitalisierter Form (offline z. B. CD-Rom oder online z. B. Internet). Die gestattete Nutzung umfasst außerdem das Recht zur Ausstellung, das Recht zur Vorführung sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

9.2 Berechtigung des Ausstellers

9.1 Ausstellern ist gestattet, Film-, Foto- und Tonaufnahmen von ihrem Stand zu Marketingzwecken zu machen und in Online-Medien zu veröffentlichen unter der Voraussetzung, dass bei der Veröffentlichung der Aufnahmen der Name des Marktes/ Ausstellung und das Ausstellungsjahr kenntlich gemacht werden. Sofern der Aussteller von dem Recht Gebrauch macht, versichert er damit gleichzeitig, dass ihm die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Vorschriften zur Beachtung der Rechte Dritter, insbes. zum Urheberrecht, zum Bildnisschutz abgebildeter Personen, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Datenschutzrecht, bekannt sind und er diese beachten wird.

9.2 Sollten die Aufnahmen des Ausstellers erkennbar eine Person abbilden oder keine gesetzlichen Erlaubnisse eingreifen, wird der/die Aussteller:in der Veranstalterin auf erstes Anfordern die Einwilligungserklärung zur Verbreitung und zum öffentlichen Zurschaustellen des Bildnisses und eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Abgebildeten vorlegen. Sollten die Aufnahmen benachbarte Stände betreffen, stimmt sich der Aussteller mit den Ausstellern des Nachbarstandes ab und holt gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärungen eigenverantwortlich ein.

9.3 Sofern Dritte eine Verletzung ihrer Rechte durch die Verwendung der Foto-, Film- und Tonaufnahmen geltend machen, stellt der Aussteller die Veranstalterin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, auf erstes Anfordern hin frei. Eingeschlossen darin sind etwaige Kosten der Rechtsverteidigung der Veranstalterin. Der/die Aussteller:in sichert zu, dass er/sie mit der Veranstalterin kooperieren wird, um etwaige Ansprüche Dritter abzuwehren.

Pos.10: Datenschutz 

Aussteller.innen und Veranstalterin erkennen an, dass sie jeweils separate sog. Verantwortliche im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind und als solche für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich allein verantwortlich sind. Der/die Aussteller:in sichert zu, dass er/sie die für ihn geltenden Datenschutzgesetze und -regelungen einhalten wird und insbesondere seine Beschäftigten und Auftragsverarbeiter über die Datenverarbeitung durch die AL angemessen informieret hat.

Pos.11: Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen, technische Richtlinien/technische Bestimmungen 

11.1 Alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Märkten notwendigen behördlichen Genehmigungen hat grundsätzlich die Veranstalterin einzuholen. Die Veranstalterin ist dafür verantwortlich, dass alle gewerberechtlichen – hier insbesondere Preisauszeichnungen und Firmenbeschilderungen (Mindestgröße DIN A4) – , polizeirechtlichen, umweltrechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstige gesetzlichen Bestimmungen auch von dem/der Aussteller:in eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der GEMA, sowie die gesetzlichen Vorgaben zum Einsatz von technischen Geräten, wie auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz) und die Ausstellungsbedingungen. Zu beachten sind auch die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften.

11.2 Alle von den Behörden im Zusammenhang mit den unter Ziffer 11.1 genannten Vorschriften, festgesetzten Auflagen und Gebühren sind von der Veranstalterin einzuhalten.

11.3 Bei Verstößen ist die Veranstalterin berechtigt, den Stand zu schließen, ohne dass daraus ein Erstattungsanspruch des Beteiligungspreises oder Regressansprüche resultieren.

Pos. 12: Ordnungsbestimmungen 

12.1 Hausrecht

Der/die Aussteller:in unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Markt/ Veranstaltungsgelände dem Hausrecht der Veranstalterin und/oder dem Hausrecht der Behörde. Den Anordnungen der für die Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. Den Beschäftigten der Veranstalterin ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Ausstellungsfläche in vollem Umfang zu gewähren.

12.2 Feuerwehrzufahrt und Notausgänge: Die Feuerwehrzufahrten sind unbedingt freizuhalten.

12.2 Hygienemaßnahmen

12.1 Den gesetzlichen und behördlichen Hygiene- und Schutzvorschriften sowie darüber hinausgehende hygienischen Anforderungen und Vorgaben des jeweiligen Marktplatzes sind strikt einzuhalten.

12.2 Der Aussteller ist mit Blick auf die geltenden Hygiene- und Gesundheitsschutzvorschriften verpflichtet, sich im Vorfeldder Teilnahme an der Ausstellung über die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen, Gesetze, Verordnungen und sonstigen Verfügungen zu informieren und sich daran zu halten. Hierzu gehören insbesondere auch geltende Regelungen auf Grundlagedes Infektionsschutzgesetzes. Zudem ist der Aussteller verpflichtet, die von der Veranstalterin für die Markt/ Ausstellung erlassenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Der/die Aussteller:in hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beauftragten Dritten (Verkäufer des Standbetreibers) über die zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen informiert sind und sich daran halten. Zudem ist der Aussteller zur Einhaltung der geltenden Hygiene- und Schutzvorschriften auf seinem Ausstellungsstand verantwortlich.

Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, bei etwaigen Verstößen gegen die gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen und/oder bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen die betroffenen Personen von der Teilnahme an der Ausstellung auszuschließen.

Pos. 13: Akustische Geräte

13.1 Die Benutzung von Rundfunk- und Phono-Geräten, elektronischen Verstärkern sowie Lautsprecherdurchsagen und das Musizieren auf den Ausstellungsständen sind nur mit schriftlicher Genehmigung der Veranstalterin gestattet. Bei Genehmigung ist der/die Aussteller:in verpflichtet, die Gebühren für die öffentliche Vorführung zu tragen und diese bei der GEMA und der KSK anzumelden.

Pos.14: Bewachung

14.1 Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes erfolgt durch ein von der Veranstalterin beauftragtes Wachpersonal. Für Schäden  oder Diebstahl haftet die Veranstalterin nicht.

14.2 Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zu Zeiten ohne Standbesetzung, besonders zur Nachtzeit, sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Einnahmen aus Verkäufen sollten in Gürteltaschen am Körper getragen werden– besonders beim Abbau.

Pos. 15: Reinigung, Müllentsorgung 

15.1 Abfälle, Verpackungsmaterial etc: Jeder Standinhaber:in ist für die Reinhaltung seines Standes verantwortlich und nach Marktende vom Standinhaber mitzunehmen. Zu empfehlen ist hier einen Besen oder Kehrbesen mit Kehrschaufel mitzubringen. Zigarettenkippen sollten auf keinen Fall auf dem Marktboden zertreten und liegen gelassen werden. 

15.2 Der/die Aussteller:in ist angehalten, seine/ihre Teilnahme an der Veranstaltung im Sinne des Umweltschutzes nachhaltig und ressourcensparend zu planen und umzusetzen. Der/die Aussteller:in  ist verpflichtet, die jeweils zum Schutze der Umwelt und der Natur geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Pos. 16: Technische Installationen (Beleuchtung, Anschlüsse) 

16.1 Die vom Aussteller benötigten technischen Installationen sind kostenpflichtig über den Vertrag zu beantragen. Die Berechnung dieser Anschlüsse nebst anteiligen Kosten der hierfür erforderlichen Verteilungen erfolgt durch die Veranstalterin.

16.2 Eine Haftung der Veranstalterin für Schwankungen oder Unterbrechungen der technischen Installationen ist ausgeschlossen.

16.3 Der/die Aussteller:in haftet für alle Schäden, die durch eine nicht vorschriftsmäßige Nutzung entstehen, z.B. defekte Geräte wie Kaffeemaschinen.

16.4 Der/die Aussteller:innen sorgen für einwandfreie Beleuchtung nach VDE Richtlinien und 50 Meter Kabel (Gummikabel mindestens H07RN-F 3x2G5)  und rollen die Kabel vorschriftsmäßig vollkommen von der Kabeltrommel ab.

Der Verkaufsstand sollte mit einer allpolligen Trenneinrichtung und einem eigenen Fehlerschutzschalter (Personenschutzschalter) ausgestattet sein. 

16.5 Die Veranstalterin behält sich vor, Geräte außer Betrieb zu nehmen, die nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen oder deren

Verbrauch höher ist, als die vom Aussteller beantragte Installation oder Stromleistung angegeben.

Pos. 17: Versicherung 

Die Veranstalterin versichert die Märkte/Veranstaltungen gegen Haftpflicht. In einem Rahmenvertrag hat sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt haftet die Veranstalterin nicht. Hier wird jedem/jeder Aussteller:in empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.

Pos. 18: Gerichtsstand

18.1 Die Beziehungen zwischen dem Aussteller und der Veranstalterin richten sich ausschließlich nach dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.2 Sofern der/die Aussteller:in Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Veranstalterin einerseits und dem Aussteller anderseits der Ort Ahrensburg.

Pos.: 19 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand 

19.1 Abweichungen vom Inhalt dieses Teilnahmevertrages/dieser Ausstellungsbedingungen sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Veranstalterin schriftlich bestätigt wurden.

Der/die Aussteller:in verpflichtet sich, mit seiner/ ihrer Unterschrift in den Verträgen der Kunsthandwerker- und Veranstaltungsagentur ELKE BAUM, hier Veranstalterin genannt,  diese Teilnahmebedingungen in ausführlicher Form gelesen und die hier genannten Teilnahmebedingungen nach Vertragsabschluss einzuhalten.

Elke Baum

22946 Trittau,

Theodor Storm Str. 8

Tel. 04154 2037,  mobil: 0171 346 71 35,

 Email: info@elkebaum.de, www.elkebaum.de

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“Und wofür nehmt Ihr unser Standgeld? ” fragen einige von Ihnen/Euch.

Wir antworten:

Wenn Ihr Euren Platz von uns als Veranstalter/innen zugewiesen bekommt, Euren Stromanschluss und Informationen wie: Wo kann ich parken? Wo zur Toilette gehen u.s.w. ist unsere Arbeit eigentlich getan.

Dann gilt es nur noch die geforderte Marktaufsicht seitens der Ordnungsämter. einzuhalten. Ab und zu kassieren wir am Ende eines Marktes noch bei wenigen Ausstellern Standgelder. Da steht schon bei dem einen oder anderen auf der Stirn geschrieben: „Die haben es gut. Gehen spazieren und kassieren.“ Aber warum sollte man nicht so denken, wenn man die Veranstalter nur umher spazieren gehen sieht?

Jeder möchte doch genau wissen, wofür er sein Geld/ Standgeld ausgibt und was er dafür bekommt. Woher sollte das ein neuer Aussteller denn auch so genau wissen? Deshalb werde ich Euch einmal detailliert berichten, wo Euer Standgeld bleibt.

Als erstes brauchen wir von der Behörde eine Festsetzung, damit Ihr auch am Sonntag verkaufen dürft. Hier ist sie.

Festsetzung von Märkten, Messen, Ausstellungen

Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind in Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.

Zuständige Behörde
Die Festsetzung von Märkten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeinde- bzw. Samtgemeindeverwaltung, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Antrag auf Festsetzung
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet, entsprechende Rechte und Pflichten eingeht, so z. B. mit den Anbietern (Verträge für die Überlassung von Standflächen und mit den Teilnehmern der Veranstaltung (Aussteller, Marktteilnehmer).

Der Antragsteller hat der Behörde insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Angaben über die zugelassenen Waren, Zeitraum und Öffnungszeiten, voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter, Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Anbietern Teilnahmebestimmungen / Marktordnung, Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen soweit erforderlich: Lagepläne, Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienenden Angaben. Diese Angaben dienen zur Beurteilung der Art und der sicheren Durchführung der Veranstaltung.

Festsetzung eines Marktes
Märkte sind dann festsetzungsfähig, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen bzw. mit dem Feiertagsgesetz konform sind. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht Rechtsanspruch auf Festsetzung. Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten.

Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Der Veranstalter muss die Behörde informieren, wenn eine festgesetzte Messe oder Ausstellung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Festsetzungsanträge muss die Behörde ablehnen, wenn
die Veranstaltung nicht den jeweiligen Bedingungen entspricht
Antragsteller oder beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind, Spezialmarkt oder Jahrmarkt ganz oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden.
Antragsfristen: Gesetzlich ist dies nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung ist jedem Veranstalter anzuraten (möglichst 4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin).

Eintrittsgelder

Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen.

Vergütung für Veranstalter
Der Veranstalter kann von den Ausstellern bzw. Anbietern Vergütung für Raumüberlassung, Versorgungseinrichtungen- und Leitungen, Abfallbeseitigung und die Kosten der Werbung verlangen.

Veranstaltungsteilnehmer
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z. B. nur gewerbliche) beschränken oder, wenn sachlich gerechtfertigt, z. B. aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher ausschließen.

Marktprivilegien
Festgesetzte Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten des Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten aus dem Festsetzungsbescheid.

Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die so genannten stillen Feiertage (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag).

Bei der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Messe – § 64 GewO
zeitlich begrenzte Veranstaltung,
Vorhandensein einer “Vielzahl” von Ausstellern,
wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige,
ausgestellte Waren werden “überwiegend nach Muster” vertrieben
(Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten),
Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten,
Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen.

Ausstellung – § 65 GewO

zeitlich begrenzte Veranstaltung,
Vorhandensein einer “Vielzahl” von Ausstellern,
repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das “wesentliche Angebot” vertreten sein muss, wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher, dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung.

Wochenmarkt – § 67 GewO
zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet. “Vielzahl” von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein). Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt) Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.

Spezialmarkt – § 68 Absatz 1 GewO (ganz überwiegend nicht gewerbliche Anbieter). Das sind unsere Märkte:

Gewerblich organisierte Märkte mit ganz überwiegend privaten Anbietern (mindestens 75 Prozent nicht gewerbliche Anbieter)
Feilbieten ausschließlich von Waren, die keine Neuwaren sind oder die die Anbieter selbst hergestellt haben.
Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
An Sonn- und Feiertagen: maximal zwölf Märkte im Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: etwa ein Monat

Spezialmarkt – § 68 Abs. 1 GewO (gewerbliche Anbieter)

Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter), Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt),
Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen. An Sonn- und Feiertagen: maximal vier gewerbliche Märkte (Jahr- oder Spezialmärkte) pro Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: durchschnittlich alle drei Monate

​​​​​​​​​​​​​​Jahrmarkt – § 68 Absatz 2 GewO
Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung,mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter), Anbieten von Waren aller Art,Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung),an Sonn- und Feiertagen: maximal vier gewerbliche Märkte (Jahr- oder Spezialmärkte) pro Jahr in einem Ort bzw. Ortsteil, zeitlicher Mindestabstand: durchschnittlich alle drei Monate

Trödel-, Floh- oder Krammarkt
Unter den Begriff des “Trödels” fallen alte oder gebrauchte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren. Zum Trödel können daher grundsätzlich alle Warenarten zählen, von Neu- über Gebrauchtwaren bis hin zu Raritäten, Kunstgegenständen, Antiquitäten und dem nicht mehr oder kaum noch handelsfähigen Abfall. Da Trödelwaren damit keine derart abgrenzbare Typik haben, dass sie unter den Begriff des Spezialmarkts mit dem Angebot “bestimmter Waren” fallen, werden sie im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim als Jahrmärkte festgesetzt. Beim Trödelmarkt ist zu berücksichtigen, dass das Neuwarenangebot ca. 1/4 bis 1/5 des gesamten Warenangebotes nicht überschreiten darf. Neue Handelswaren, die zum normalen Sortiment des Einzelhandels zählen, dürfen auf einem “Trödel-, Floh- oder Krammarkt” nicht verkauft werden.

Rolle der IHK
Vor der Festsetzung wird die Industrie- und Handelskammer in der Regel angehört. Diese gibt daraufhin, falls erforderlich, gegenüber der jeweils zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag ab.


Diese Auflagen müssen wir als Veranstalter erst einmal erfüllen bevor wir mit der eigentlichen Organisation des Marktes beginnen können und eine Gebühr für die Festsetzung für Euch bezahlen, auch dafür dass Ihr auch am Sonntag verkaufen dürft. Wir Veranstalter unterschreiben auch für alle Markt – Teilnehmer, dass diese behördlichen Marktauflagen von allen eingehalten werden.

Auch für die Anmietung der Marktflächen werden die unterschiedlichsten Flächennutzungsgebühren berechnet. In Hamburg Wohldorf/Ohlstedt haben wir z.B. 4.500,00 € für die Flächen zahlen müssen. Nicht alle Flächen sind sie so teuer.

Dann müssen in einigen Orten die Verkehrsschilder umgestellt oder neue zusätzlich aufgestellt werden, wie z.B. in Wohldorf/Ohlstedt ( ca. 850,00 €) oder in Trittau (900,00 €).

Es müssen zusätzliche Schaltkästen auf den Marktflächen mit entsprechenden Anschlüssen von Elektrofirmen gestellt und installiert werden. Von dort aus werden die Kabel für Euch verteilt und Kabelbrücken über die Kabel gelegt. Das machen wir selber. Auf vielen Märkten müssen diese Arbeiten an Firmen bezahlt werden. Auf unseren Trittauer Märkten werden 900 Meter Elektrokabel verlegt und dort kommt auch eine Firma mit einem Elektromeister.

Wenn fließend Wasser gebraucht wird, muss ein Standrohr von den Stadtwerken geholt und eingesetzt werden. Also Flächennutzungsgebühren, Schaltkästen und ein Standrohr für fließendes Wasser bei Bedarf/Gastronomie

(es fallen Kosen für Wasser und Abwasser an) werden gefordert. Manchmal werden auch noch Müllcontainer vorgeschrieben. Die Anlieferung und Entleerung muss bezahlt werden. Es müssen Toiletten bestellt, Zwischenreinigung und Sanitärpersonal wie in Trittau mit mehreren Personen vor Ort bezahlt werden.

Der größte Posten sind aber Werbung wie Plakatierung: (Plakate müssen auf Pappschildern geklebt werden, gehängt, abgehängt, sauber gemacht und gelagert werden). Entweder man vergibt diese Arbeit wie wir an Firmen oder man plakatiert selber. Auch für das Hängen der Plakate müssen pro Tag Gebühren gezahlt werden. Beim Ordnungsamt angemeldet wird vorgeschrieben wie viele Plakate gehängt werden dürfen oder man riskiert Strafen. Auch die Plakate an den Litfaßsäulen werden von einer Firma geklebt und mit Gebühren berechnet. Dazu kommen Werbekosten für Banner und Flyer.

Eine Anzeige in einem Magazin ist einmal gleich keinmal. Rechnen wir für eine Anzeige einen günstigen Mittelwert von 250,00 – 300,00 €. Dazu die unterschiedlichsten Wochenblätter mit Anzeigen.

Nach der Verkaufszeit am Sonntag wird der Markt abgebaut und der gesamte Marktplatz gereinigt. Entweder von einem selber oder man bezahlt wie wir eine Hilfskraft. Es sei denn alle Aussteller reinigen ihren Standplatz anschließend und es werden keine kleinen Hinterlassenschaften entsorgt in der Hoffnung keiner sieht es.

Wir beginnen bereits einen Tag vor der Veranstaltung mit dem Aufbau – sind also mindestens vier Tage vor Ort – manchmal auch noch einen Tag später. Diese Zeit fehlt mir im Büro. Legt man sie nur mit 10,00 € Std. um sind das locker 40 Stunden – 50 Stunden = 400,00 – 500,00 € plus Hotelkosten und einen Mann für eventuelle Stromausfälle vor Ort ohne Berechnung. Im Standgeld sind die Büroarbeiten in der Woche mit einer Teilzeitzeitangestellten wie Auftragsbearbeitung und Rechnungen schreiben noch nicht enthalten.

Wer Konzerte  wie wir in Trittau zusätzlich oder eine Beschallung anbietet, hat nicht nur die Band und Bühne sondern auch GEMA Gebühren zu leisten. Die GEMA Gebühren richten sich nach der Besucherzahl und Größe der Veranstaltungsfläche..

Wenn dem Veranstalter dann bei ca. 30 – 40 Ausstellern noch etwas vom Standgeld übrig bleiben sollte, muss der Bruttogewinn mit mindestens 30 % versteuert werden. Übrigens gehört auch Ausstellerpflege zu unseren Aufgaben.

Kleine Märkte mit 30 – 40 Ausstellern rechnen sich für die Veranstalter:innen nicht wirklich. Mit 80 Ausstellern sieht die Marktwelt natürlich besser aus, wenn man z.B. aus einer eigenen Gastronomie noch Einnahmen erwirtschaften kann oder die Plakatierung selber leistet.

Wenn man dann aber wie wir Hamburger Gebühren in Wohldorf für die Fläche 4.500,00 € zu zahlen hat, geht man auch bei 80 Austellern so gut wie leer aus, wenn man kaufmännisch rechnen kann. 

Nur eines: Ich habe mir die Marktorganisation ausgesucht und ich liebe meine Arbeit. Ich möchte Euch zu Markthelden und Heldinnen machen. Denn ich weiß genau, was Ihr als Aussteller leisten müsst, um auf unseren Märkten Geld zu verdienen.

Wir sollten nicht vergessen: Wir waren erfolgreich bis Corona kam und ausgebremst wurden. Wir sind immer noch die Gleichen wie vor Corona. Deshalb gebe ich Euch nicht auf. Ihr könnt weiterhin alle unsere Marktorte buchen. Ihr wisst jetzt ja, wo Euer Standgeld bleibt.

Nur eines: Euer Standgeld ist nicht alles für uns, denn wir arbeiten nur für nette Aussteller.